Sollten bereits Steuern auf Kapitalerträge abgeführt worden sein und Sie später einen Freistellungsauftrag einreichen, werden diese nicht nachträglich erstattet. Ein Freistellungsauftrag wirkt nur für künftige Erträge. Falls Sie zu viel Steuer gezahlt haben, können Sie dies aber über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen.